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Im Dialog zum Ziel – Geschäftsbericht 2009

Angaben gem. §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt am Stichtag 31. Dezember 2009 107.877.738 € und ist eingeteilt in 107.877.738 auf den Inhaber lautende Stammstückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 1 € je Aktie.

Der MLP AG wurden zwei Beteiligungen mitgeteilt, die direkt oder indirekt 10 vom Hundert der Stimmrechte überschreiten.

Satzungsregelungen zum Vorstand

Die Satzung sieht vor, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen besteht. Die Mitglieder des Vorstands werden höchstens für fünf Jahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung.

Beteiligungen, die direkt oder indirekt 10 % der Stimmrechte überschreiten

  Anzahl Aktien* Beteiligung*
* der MLP AG bekannter Stand zum 31. Dezember 2009
1 Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG sind Herrn Dr. h. c. Manfred Lautenschläger davon 22.618.932 Stimmrechte (= 20,97 % am Grundkapital der MLP AG) von der Angelika Lautenschläger Beteilungen Verwaltungs GmbH zuzurechnen.
Dr. h. c. Manfred Lautenschläger1  25.205.5341  23,36 %
Angelika Lautenschläger Beteiligungen Verwaltungs GmbH 22.618.932 20,97 %

Über die Zahl der Vorstandsmitglieder, ihre Bestellung und den Widerruf ihrer Bestellung sowie den Abschluss, die Änderung und die Kündigung der mit den Vorstandsmitgliedern abzuschließenden Anstellungsverträge entscheidet der Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat kann einen Vorstandsvorsitzenden und einen oder mehrere stellvertretende Vorstandsvorsitzende ernennen.

Gemäß § 179 Abs. 1 AktG bedarf jede Satzungsänderung eines Beschlusses der Hauptversammlung. Abweichend von § 179 Abs. 2 Satz 1 AktG sieht § 17 Abs. 4 der Satzung vor, dass Beschlüsse zur Satzungsänderung durch die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen des bei der Beschlussfassung stimmberechtigten Grundkapitals gefasst werden können, soweit nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften eine größere Mehrheit erforderlich ist.

Genehmigtes Kapital

Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 31. Mai 2006 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30. Mai 2011 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 21.000.000 € zu erhöhen und mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen auszuschließen.

Wird das Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären ein Bezugsrecht zu gewähren. Der Vorstand wurde jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung (genehmigtes Kapital). Der Vorstand der MLP AG hat am 21. August 2008 mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine teilweise Ausübung des genehmigten Kapitals beschlossen und gegen Bareinlagen in Höhe von 123.763.290 € 9.799.152 neue Stammaktien unter Ausschluss des Bezugsrechts aus dem vorgenannten genehmigten Kapital ausgegeben und das Grundkapital entsprechend um 9.799.152 € erhöht.

Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 16. Juni 2009 ist die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG des Weiteren ermächtigt, bis zum 15. Dezember 2010 bis zu 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt der Ermächtigung zu erwerben. Auf der Grundlage dieser Ermächtigung hat die Gesellschaft bis zum 31. Dezember 2009 keine Aktien erworben.

Mehrheitsbeteiligung an der Feri Finance AG

Im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der Feri Finance AG hat die MLP AG im Jahr 2007 Optionsrechte ausgeübt, die zu einem Erwerb der restlichen Aktien im Jahr 2011 führen. Für den Fall, dass bis zum 31. Dezember 2010 ein Dritter mindestens 51 % des gesamten Grundkapitals der MLP AG erwirbt und die Stimmrechte aus diesen Aktien in der auf den Erwerb folgenden oder einer späteren Hauptversammlung ausübt, steht den Verkäufern der Optionsrechte ein Mindestkaufpreis zu, soweit der Aktienerwerb die Undurchführbarkeit des zwischen MLP und Feri vereinbarten Geschäftsmodells zur Folge hat.

Die Dienstverträge zwischen der Gesellschaft und dem Vorstandsvorsitzenden Herrn Dr. Uwe Schroeder-Wildberg und den Mitgliedern des Vorstands, den Herren Gerhard Frieg, Muhyddin Suleiman und Ralf Schmid enthalten eine Klausel, wonach sie für den Fall, dass ein Dritter, der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weniger als 10 % an MLP beteiligt war, eine Beteiligung von mindestens 50 % der Stimmrechte erwirbt, berechtigt sind, ihren Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Üben sie dieses Kündigungsrecht aus, ist MLP verpflichtet, ihnen eine Vergütung zu bezahlen, die dem vierfachen eines Jahresfestgehalts entspricht, wenn der Vertrag nicht von ihnen infolge des „change of control“ gekündigt worden wäre, sofern die Kündigung des Vertrages mehr als zwei Jahre vor der regulären Beendigung des Vertrages erfolgt. Die Dienstverträge von Herrn Dr. Schroeder-Wildberg und Herrn Ralf Schmid haben jeweils eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2012, von Herrn Frieg bis 18. Mai 2012 und von Herrn Suleiman bis zum 3. September 2012. Bei Beendigung des Vertrages in den zwei Jahren vor der regulären Beendigung, wird die Abfindung nur pro-rata-temporis geschuldet.