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Im Dialog zum Ziel – Geschäftsbericht 2009

(3) Anpassung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Die angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden entsprechen mit folgenden Ausnahmen den im Vorjahr angewandten Methoden.

Im Zuge der Konzentration auf den Kernmarkt Deutschland hat das Management im vierten Quartal des Geschäftsjahres 2008 den Verkauf der MLP Finanzdienstleistungen AG, Wien, Österreich beschlossen. Der Verkauf wurde im vierten Quartal 2009 abgeschlossen und die Gesellschaft entkonsolidiert. Außerdem wurde im ersten Quartal 2009 entschieden, sich aus dem Markt in den Niederlanden zurückzuziehen. Aus diesem Grund wurden die Aufwendungen und Erträge der Niederlassung der MLP Finanzdienstleistungen AG in den Niederlanden in das Ergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen umgegliedert. Die Vorjahresangaben wurden angepasst. Das Konzernergebnis sowie das Ergebnis je Aktie haben sich durch diese geänderte Darstellung nicht verändert.

Seit dem Jahr 2009 beurteilt MLP die Aufwendungen für die Nutzung von PC Hardware, Notebooks, Kopierer und die Softwarewartung nicht mehr als Operating-Leasingverhältnisse sondern als Aufwendungen für die Inanspruchnahme von IT-Dienstleistungen. Das Konzernergebnis sowie das Ergebnis je Aktie haben sich durch diese geänderte Beurteilung nicht verändert.

Im Geschäftsjahr 2009 ist MLP auf zwei Sachverhalte aufmerksam geworden, die in den Vorjahren fehlerhaft erfasst wurden. In einem Fall wurde eine Bestandsprovision, im anderen Fall ein Aufwand fehlerhaft periodisiert. Die Fehlerkorrektur erfolgt nach IAS 8 retrospektiv. Die Auswirkung der Anpassung im Jahr 2008 auf das Ergebnis je Aktie betrug weniger als 0,01 €.

Die nachfolgende Tabelle erläutert die Korrekturbeträge der betroffenen Bilanzposten:

Alle Angaben in T € Zum
1.1.2008
Zum
31.12.2008
Zunahme der aktiven latenten Steuern 1.242 1.322
Abnahme der sonstigen Forderungen und anderen Vermögenswerte 1.800 1.692
Abnahme des Eigenkapitals 3.005 3.197
Zunahme der anderen Verbindlichkeiten 2.447 2.827

Die nachfolgende Tabelle erläutert die Auswirkung der Fehlerkorrektur und der Ausweisänderung auf die Vorjahreswerte:

Alle Angaben in T € 2008
angepasst
2008
wie berichtet
+ / – davon IFRS 5 davon
Fehlerkorrektur
Umsatzerlöse 552.267 554.807 – 2.540 – 2.540
Sonstige Erlöse 42.933 42.940 – 8 – 8
Gesamterlöse 595.200 597.748 – 2.548 – 2.548
Personalaufwand – 108.869 – 110.626 1.757 1.757
Planmäßige Abschreibungen und Wertminderungen – 20.971 – 20.988 17 17
Sonstige betriebliche Aufwendungen – 181.769 – 182.084 316 588 – 272
Ergebnis der betrieblichen Geschäftstätigkeit (EBIT) 56.161 56.619 – 459 – 187 – 272
Finanzergebnis – 9.543 – 9.543
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EBT) 46.618 47.076 – 459 – 187 – 272
Ertragsteuern – 15.941 – 16.020 80 80
Ergebnis aus fortzuführenden Geschäftsbereichen nach Steuern 30.677 31.056 – 379 – 187 – 192
Ergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen nach Steuern – 6.084 – 6.271 187 187
Konzernergebnis (gesamt) 24.593 24.785 – 192 – 192

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Alle Angaben in T € 2008
angepasst
2008
wie berichtet
+ / – davon IFRS 5 davon
Fehlerkorrektur
Umsatzerlöse 552.267 554.807 – 2.540 – 2.540
Sonstige Erlöse 42.933 42.940 – 8 – 8
Gesamterlöse 595.200 597.748 – 2.548 – 2.548
Personalaufwand – 108.869 – 110.626 1.757 1.757
Planmäßige Abschreibungen und Wertminderungen – 20.971 – 20.988 17 17
Sonstige betriebliche Aufwendungen – 181.769 – 182.084 316 588 – 272
Ergebnis der betrieblichen Geschäftstätigkeit (EBIT) 56.161 56.619 – 459 – 187 – 272
Finanzergebnis – 9.543 – 9.543
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EBT) 46.618 47.076 – 459 – 187 – 272
Ertragsteuern – 15.941 – 16.020 80 80
Ergebnis aus fortzuführenden Geschäftsbereichen nach Steuern 30.677 31.056 – 379 – 187 – 192
Ergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen nach Steuern – 6.084 – 6.271 187 187
Konzernergebnis (gesamt) 24.593 24.785 – 192 – 192

Im Geschäftsjahr 2009 ist erstmals der überarbeitete IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ anzuwenden. IAS 1 (überarbeitet) erweitert die Gewinn- und Verlustrechnung um eine Überleitung vom Gewinn / Verlust (Konzernergebnis) zum Gesamtergebnis mit Ausweis der Bestandteile des sonstigen Ergebnisses (Gesamtergebnisrechnung). Hierdurch ändert sich auch die Darstellung der Eigenkapitalveränderungsrechnung. In der Eigenkapitalveränderungsrechnung werden die Transaktionen mit Gesellschaftern separat ausgewiesen. Gewinne / Verluste und sonstiges Ergebnis werden auf die einzelnen Eigenkapitalbestandteile verteilt. Die Vorjahresangaben wurden angepasst. Das Konzernergebnis, das Konzerngesamtergebnis sowie das Ergebnis je Aktie haben sich durch diese geänderte Darstellung nicht verändert.

Darüber hinaus waren die folgenden neuen bzw. geänderten Rechnungslegungsvorschriften des IFRS-Regelwerks erstmals im Geschäftsjahr 2009 anzuwenden:

  • Überarbeitung von IAS 23 „Fremdkapitalkosten“. Die bedeutendste Änderung gegenüber dem bisherigen Standard besteht in der Abschaffung des Wahlrechts, Fremdkapitalkosten, die einem qualifizierten Vermögenswert zuzuordnen sind, sofort als Aufwand zu erfassen. Der neue Standard sieht eine Aktivierungspflicht für diese Fremdkapitalkosten als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermögenswertes vor.
  • Änderung von IAS 32 und IAS 1 „Kündbare Instrumente“. Nach der bislang bestehenden Fassung von IAS 32 waren Finanzinstrumente als finanzielle Verbindlichkeiten zu klassifizieren, wenn der Emittent verpflichtet werden kann, Bargeld oder andere finanzielle Vermögenswerte für die Rücknahme oder den Rückkauf eines Finanzinstruments abzugeben. Infolge der Änderungen werden nunmehr kündbare Finanzinstrumente sowie Verbindlichkeiten, die nur im Fall der Liquidation des Emittenten zurückzuzahlen sind, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als Eigenkapital klassifiziert. Die Einstufung dieser Instrumente als Eigenkapital löst zusätzliche Angabepflichten im Anhang aus.
  • Überarbeitung von IAS 39 „Umwidmung von finanziellen Vermögenswerten“. Am 27. Oktober 2008 hat das IASB eine aktualisierte Fassung der Änderungen von IAS 39 vom 13. Oktober 2008 veröffentlicht, die von der EU im September 2009 übernommen wurde. Diese stellt klar, dass jede Umklassifizierung, die am oder nach dem 1. November 2008 vorgenommen wird, mit dem Zeitpunkt der Umklassifizierung wirksam wird. Vor dem 1. November 2008 erfolgte Umklassifizierungen können mit Wirkung zum 1. Juli 2008 oder einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden. Rückwirkende Umklassifizierungen zu einem Datum vor dem 1. Juli 2008 sind unzulässig.
  • Änderung von IFRS 1 und IAS 27 „Anschaffungskosten eines Tochterunternehmens im separaten Abschluss eines Mutterunternehmens“. Die Neuregelung bringt eine Erleichterung bei der Ermittlung der Anschaffungskosten von Anteilen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen im separaten Einzelabschluss bei erstmaliger Anwendung der IFRS.
  • Änderung von IFRS 2 „Ausübungsbedingungen und Annullierungen“. Die Änderungen definieren den Begriff der „Ausübungsbedingungen“ klarer und regeln die bilanzielle Behandlung der Annullierung eines Plans, die durch eine andere Partei als das Unternehmen veranlasst wurde, eindeutiger.
  • Änderungen von IFRS 7 „Verbesserungen der Angaben zu Finanzinstrumenten“. Wesentlicher Inhalt der Änderungen: Die Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert sind entsprechend der dreistufigen Fair Value-Hierarchie darzustellen. Außerdem werden die Mindestangaben zu Liquiditätsrisiken erweitert.
  • Änderungen von IAS 39 und IFRIC 9 „Eingebettete Derivate“. Die Änderungen stellen die bilanzielle Behandlung von eingebetteten Derivaten für Unternehmen klar, die von der Umklassifizierungsänderung Gebrauch gemacht haben, die der IASB im Oktober 2008 veröffentlicht hatte.
  • IFRIC 13 „Kundenbindungsprogramme“ bezieht sich auf die Rechnungslegung von Unternehmen, die Prämiengutschriften an Kunden beim Kauf anderer Güter oder Dienstleistungen ausgeben. Insbesondere wurde geklärt, wie diese Unternehmen ihre Verpflichtungen gegenüber Kunden, die ihre Gutschriften einlösen, zu bilanzieren haben.
  • IFRIC 16 „Absicherungen einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb“. IFRIC 16 stellt klar: (a) absicherungsfähig sind Fremdwährungsdifferenzen aus Nettoinvestitionen, die sich aus abweichenden funktionalen Währungen innerhalb eines Konzerns ergeben und (b) Sicherungsinstrumente können von jedem Unternehmen innerhalb des Konzerns gehalten werden mit Ausnahme des Unternehmens bei dem das Währungsrisiko aus der Nettoinvestition abgesichert wird.
  • Verbesserungen zu IFRS 2008. Im Mai 2008 veröffentlichte der Board erstmals einen Sammelstandard zur Änderung verschiedener IFRS mit dem primären Ziel, Inkonsistenzen zu beseitigen und Formulierungen klarzustellen. Für jeden Standard gibt es eigene Übergangsregelungen.

Die Änderungen von IFRS 7 haben zusätzliche Angaben insbesondere hinsichtlich der zum Fair Value bewerteten Finanzinstrumente zur Folge. Die übrigen vorstehend genannten neuen bzw. geänderten IFRS haben mangels Relevanz für MLP keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss.

Die folgenden neuen oder geänderten Standards sowie neuen Interpretationen waren für das am 1. Januar 2009 beginnende Geschäftsjahr noch nicht verpflichtend anzuwenden und wurden nicht vorzeitig angewandt:

  • Überarbeitung von IFRS 3 und IAS 27 „Unternehmenszusammenschlüsse Phase II“. Die Änderungen der Standards beziehen sich im Wesentlichen auf die Abbildung von Unternehmenszusammenschlüssen, die Bilanzierung von Geschäfts- und Firmenwerten und Transaktionen mit Minderheiten. Abweichend von der bisherigen Rechtslage sehen IFRS 3 und IAS 27 unter anderem folgende Regelungen vor: (a) Anschaffungsnebenkosten, die beim Unternehmenszusammenschluss anfallen, sind als Aufwand zu erfassen. (b) In Höhe des beizulegenden Zeitwerts bedingter Gegenleistungen, deren Höhe von Ereignissen nach dem Erwerb abhängt (z. B. Zahlungen aufgrund von earn out Klauseln), ist im Erwerbszeitpunkt ein Vermögenswert, eine Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument einzubuchen. (c) Es besteht ein Wahlrecht zur Aktivierung des auf die Minderheiten entfallenden Goodwills nach der full goodwill method. (d) Veräußerungen von Anteilen ohne Verlust der Kontrolle werden als reine Transaktionen unter den Anteilseignern, d. h. erfolgsneutral erfasst. Gleiches gilt für Erwerbe weiterer Anteile an Tochterunternehmen nach Erlangung der Beherrschung. Die überarbeiteten Standards sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juli 2010 beginnen.
  • Überarbeitung von IAS 24 „Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen“. Durch die Überarbeitung werden die Berichtspflichten von Unternehmen, an denen der Staat beteiligt ist, vereinfacht. Des Weiteren wurde die Definition der nahe stehenden Unternehmen und Personen überarbeitet. IAS 24 ist bei unveränderter Übernahme durch die EU auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2011 beginnen.
  • Änderung von IAS 32 „Klassifizierung von Bezugsrechten“. Die Änderungen regeln, dass bestimmte Bezugsrechte sowie Optionen und Optionsscheine in Fremdwährung beim Emittenten, auf dessen Eigenkapitalinstrumente sich diese Rechte beziehen, bilanziell als Eigenkapital und nicht mehr als Verbindlichkeiten auszuweisen sind. IAS 32 ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Februar 2010 beginnen.
  • Änderung von IAS 39 „Geeignete Grundgeschäfte “. Die geänderte Fassung des Standards spezifiziert, welche Risiken und welche Anteile eines Grundgeschäfts im Rahmen des Hedge- Accountings designiert werden können. Der geänderte Standard ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen.
  • Änderung von IFRS 1 „Weitere Ausnahmeregelungen für IFRS Erstanwender“. Die Änderungen gelten der rückwirkenden Anwendung der IFRS und sollen unnötige Kosten oder Belastungen beim Übergangsprozess vermeiden. Die Änderungen des IFRS 1 sind bei unveränderter Übernahme durch die EU rückwirkend auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen.
  • Änderungen von IFRS 2 „Konzerninterne anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich“. Die Änderungen stellen die Bilanzierung von in bar erfüllten anteilsbasierten Vergütungen im Konzern klar. Ein Unternehmen, das Güter oder Dienstleistungen im Rahmen einer anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung erhält, muss diese Güter bilanzieren, unabhängig davon, welches Unternehmen im Konzern die zugehörige Verpflichtung erfüllt, und unabhängig davon, ob die Verpflichtung in Anteilen oder in bar erfüllt wird. Die Änderungen des IFRS 2 sind bei unveränderter Übernahme durch die EU rückwirkend auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen.
  • IFRS 9 „Finanzinstrumente; Klassifikation und Bewertung“. IFRS 9 verfolgt einen neuen, weniger komplexen Ansatz für die Kategorisierung von Vermögenswerten. IFRS 9 ist bei unveränderter Übernahme durch die EU auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen.
  • Änderung von IFRIC 14 „Vorauszahlungen im Rahmen von Mindestfinanzierungsvorschriften“. Die Änderung gilt in den begrenzten Fällen, in denen ein Unternehmen Mindestfinanzierungsvorschriften unterliegt und eine Vorauszahlung der Beiträge leistet, die diesen Anforderungen genügen. Nach der Änderung ist es nun gestattet, dass ein Unternehmen den Nutzen aus einer solchen Vorauszahlung als Vermögenswert darstellt. Die Änderung tritt bei unveränderter Übernahme durch die EU verpflichtend zum 1. Januar 2011 in Kraft. Eine vorzeitige Anwendung ab den Abschlüssen zum Jahresende 2009 ist zulässig. Die Änderung ist rückwirkend von Beginn der frühesten dargestellten Vergleichsperiode anzuwenden.
  • IFRIC 17 „Sachausschüttungen an Eigentümer“. Gemäß IFRIC 17 sind die Dividenden dann zu passivieren, wenn die Dividende genehmigt wurde und nicht mehr im Ermessen des ausschüttenden Unternehmens steht. Die Bewertung von Sachdividenden hat mit dem beizulegenden Zeitwert der auskehrenden Vermögenswerte zu erfolgen. Soweit ein etwaiger Unterschied zwischen beizulegendem Zeitwert und Buchwert der Vermögenswerte besteht, wird dieser erfolgswirksam berücksichtigt. IFRIC 17 ist prospektiv auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen.
  • IFRIC 18 „Übertragung eines Vermögenswerts durch einen Kunden“. IFRIC 18 betrifft hauptsächlich Versorgungsunternehmen und behandelt Vereinbarungen, bei denen ein Unternehmen von einem Kunden Sachanlagen bzw. Zahlungsmittel zum Erwerb oder Bau entsprechender Sachanlagen erhält, die zur Anbindung des Kunden an ein bestehendes Netz bzw. für die dauerhafte Versorgung des Kunden mit Gütern oder Dienstleistungen genutzt werden. IFRIC 18 ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen.
  • IFRIC 19 „Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente“. Wenn ein Kreditnehmer Eigenkapitalinstrumente zur vollständigen oder teilweisen Tilgung der finanziellen Verbindlichkeit an Kreditgeber ausgibt, sind diese Eigenkapitalinstrumente als gezahltes Entgelt anzusehen. Der Kreditnehmer hat daher die finanzielle Verbindlichkeit vollständig bzw. teilweise auszubuchen. IFRIC 19 tritt bei unveränderter Übernahme durch die EU für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Die Interpretation ist rückwirkend von Beginn der frühesten dargestellten Vergleichsperiode anzuwenden.
  • Verbesserungen zu IFRS 2009. Im April 2009 veröffentlichte der Board einen Sammelstandard zur Änderung verschiedener IFRS mit dem primären Ziel, Inkonsistenzen zu beseitigen und Formulierungen klarzustellen. Für jeden Standard gibt es eigene Übergangsregelungen. Die Änderungen sind bei unveränderter Übernahme durch die EU frühestens auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen.

Die von den neuen IFRIC angesprochenen Sachverhalte lagen bei MLP bislang nicht vor. Durch den neuen IFRS 9 erwartet MLP Änderungen hinsichtlich der Kategorisierung von finanziellen Vermögenswerten. Die überarbeitete Version des IFRS 3 wird Auswirkungen auf die Bilanzierung künftiger Unternehmenserwerbe haben. Abhängig von Art und Umfang künftiger Transaktionen werden sich Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des MLP Konzerns ergeben. In den übrigen Fällen erwartet MLP keine Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns. MLP wird die neuen bzw. geänderten IFRS spätestens dann anwenden, wenn diese nach Übernahme durch die EU verpflichtend anzuwenden sind.